Du kannst hier die aktuelle MCB-Satzung downloaden und in Ruhe durchlesen:
Satzung der Marketing Community Bodensee e.V. Stand 2020:
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Marketing-Community Bodensee e.V.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein hat sich die Förderung der Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) der im Bereich des Marketing tätigen Mitglieder und Personen zum Ziel gesetzt. Dies geschieht durch die Förderung und Verbreitung des Marketing- Gedankens, durch Weiterbildung seiner Mitglieder, durch Ver- anstaltung von Vorträgen, Kursen und Lehrgängen sowie in Form der Weiterbildung eines qualifizierten Marketingnachwuchses. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein versteht sich als Berufsverband ohne öffentlich-
rechtlichen Charakter.
3. Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
4. Der Sitz des Vereins ist D-88046 Friedrichshafen am Bodensee.
§2 Mitgliedschaften
1. Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persön- liche Mitgliedschaften), Firmen und Institutionen (Firmenmit- gliedschaften) sein. Persönliches Mitglied kann werden, wer führend, leitend und lehrend im Bereich Marketing tätig ist oder eine marktorientierte Führungsaufgabe wahrnimmt. Firmenmitglied- schaften können markt- und kundenorientierte Unternehmen und Institutionen erwerben, die sich der Weiterentwicklung des Marketing in besonderem Maße verpflichtet fühlen.
2. Bewerberinnen und Bewerber, die den Anforderungen des Abs. 1
noch nicht entsprechen, können die Juniorenmitgliedschaft er- werben, wenn sie a) das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und b) eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Führungs- nachwuchskraft im Marketing oder wirtschaftswissenschaft- liche Tätigkeit in Assistentenfunktion nachweisen.
3. Der Status als Juniorenmitglied endet, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, spätestens jedoch mit Vollendung des 34. Lebensjahres zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Junioren-Mitglieder werden ab dem darauf folgenden Kalender- Jahr automatisch als aktive Mitglieder geführt. Ist dies von einem Juniorenmitglied nicht gewünscht, muss ein schriftlicher Antrag auf Kündigung bis spätestens 30.09. des jeweiligen Kalender- jahres im Sekretariat eingehen.
4. Studentinnen und Studenten der Wirtschaftswissenschaften können Vereinsmitglieder werden. Die studentische Mitglied- schaft endet mit Abschluss des genannten Studiums, spätestens mit Vollendung des 28. Lebensjahres, zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres, wenn nicht die Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt werden. Der Anteil der studentischen Mitglied- schaften darf 5 % der Gesamtmitgliedschaft des Vereins nicht überschreiten.
5. Ehemalige Aktive, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder nicht mehr im aktiven Berufsleben stehen, können eine Senioren- Mitgliedschaft beantragen.
6. Unternehmen und Institutionen können im Rahmen einer Firmenmitgliedschaft namentlich zu benennende Mitarbeiter entsenden, die den Kriterien von Abs. 1 und Abs. 2 entsprechen. Über die Anzahl der im Rahmen von Firmenmitgliedschaften zu benennenden Personen entscheidet der Vereinsvorstand. Die Firmenmitgliedschaft gewährt eine Stimme in der Mitglieder- versammlung.
7. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§3 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Vorteilen des Vereins teilzunehmen und haben Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen.
2. Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen.
§4 Pflichten der Mitglieder
1. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser ist jeweils für das laufende Jahr bis zum 31. März zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Sämtliche Vereinsmitglieder, einschließlich Vorstand und Beirat, erhalten keine Vergütungen aus dem Vereinsvermögen. Ihre Tätigkeiten sind stets ehrenamtlich.
§5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Dreiviertelmehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) ein Verhalten, das im Widerspruch zu den Aufgaben und Inte- ressen des Vereins steht oder sein Ansehen gefährdet,b) grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung, c) Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitglieder- versammlung einlegen. Der Vorstand kann hat in diesem Falle innerhalb von 8 Wochen eine Mitgliederversammlung einzu- berufen, die über den Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. Für beide Fristen gilt für den Beginn das Datum des Poststempels.
4. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein erhalten die Mitglieder keinerlei Beiträge oder Vermögensanteile zurück.
§6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Beirat
2. Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge von Firmen der Mit- glieder Verschwiegenheit zu bewahren.
3. Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§7 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederver- sammlung einzuberufen.
2. In dringenden Fällen finden außerordentliche Mitgliederver- sammlungen statt, wenn drei Viertel des Vorstandes, die Hälfte des Beirates oder ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung ver- langen.
3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich per Brief oder per E-Mail unter Angabe der Tagesord- nung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und einem weite- ren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung oder zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht eine größere Mehrheit vor- schreiben.
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für fol-
gende Angelegenheiten: a) Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Haushaltsplanes e) Änderung der Satzung f ) Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes wegen Ausschlusses g) Auflösung des Vereins
§9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei Vizepräsidenten. Der Präsident ist von der Mitgliederversamm- lung in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Die Vizepräsi- denten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Höchst- stimmzahl gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer von
zwei Geschäftsjahren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes wäh- rend seiner Amtszeit aus, so wählen Vorstand und Beirat einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
2. Der Vorstand verteilt unter sich die Funktionen des Geschäfts- führers und des Schatzmeisters.
3. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Ein Antrag gilt nur dann als angenommen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dafür stimmen Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4. Der Vorstand leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins und ent- scheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen.
5. Der Verein wird bei allen Rechtshandlungen und -erklärungen gerichtlicher und außergerichtlicher Art jeweils von zwei Mitglie- dern des Vorstandes vertreten.
6. Der Vorstand kann sich und dem Beirat eine Geschäftsordnung geben.
§10 Beirat
1. Dem Beirat obliegt die Beratung und Unterstützung des Vor- standes in allen Vereinsangelegenheiten.
2. Der Beirat besteht aus höchstens 12 Mitgliedern. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer zweier Geschäftsjahre, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, rückt automatisch der bei der letzten Wahl nicht gewählte Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl nach.
3. Der Beirat soll mindestens ½-jährlich vom Vorstand zu einer ge- meinsamen Sitzung mit diesem einberufen werden. Außerdem hat der Vorstand auf Antrag von mindestens drei Beiratsmit- gliedern eine gemeinsame Sitzung anzuberaumen.
4. Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmen- gleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§11 Juniorenkreis
1. Ein Juniorenkreis kann als Ausschuss des Vereins für alle gemäß §2 Abs. 2 und 3 der Satzung geführten Mitglieder gebildet werden.
2. Die Leitung des Juniorenkreises obliegt dem Junioren-Ausschuss. Die Mitglieder des Juniorenkreises wählen einen 1. und einen 2. Sprecher.
3. Der Junioren-Ausschuss ist für die Veranstaltungen des Junioren- kreises verantwortlich, die auf die Weiterbildung der Nachwuchs- kräfte im Marketing ausgerichtet sind.
4. Der 1. Sprecher des Juniorenkreises kann der Mitgliederversamm- lung zur Wahl in den Vorstand des Vereins vorgeschlagen werden.
5. Die Aufnahme von Juniorenmitgliedern in den Verein erfolgt durch den Vorstand. Der Junioren-Ausschuss kann Bewerber zur Aufnahme empfehlen.
§12 Auflösung
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgege- benen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der DHBW Ravensburg (Verein Förderer und Alumni der DHBW Ravensburg – VFA) zur Verwen- dung für gemeinnützige Ausbildungs- und Fortbildungszwecke oder zur Verbreitung des Marketing-Gedankens.
§13 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene
Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungs- anlagen (EDV ) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitglie- derversammlung. Hier handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
• Name und Anschrift
• Kontaktdaten wie Telefon, E-Mail, Website
• Bankverbindung
• Geburtsdatum und Eintrittsdatum
• Funktion im Verein
2. Im Zusammenhang mit seinem Vereinszweck veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinem Vereins-Magazin, Mitgliederverzeichnis, auf der Website, in sozialen Medien etc. Er übermittelt ferner Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische / digitale Medien.
3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34 und 35 BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner sat- zungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Daten- verarbeitung oder Nutzung (z. B. zu Werbezwecken) ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder das Mitglied eingewilligt hat. Ein Daten- verkauf ist nicht statthaft.
Marketing Community Bodensee e. V.
Geschäftsstelle :
E-Mail: sekretariat@mcbodensee.de
Internet: www.mcbodensee.de / www.mcbodensee.org / Stand: 01/2020